Verbrennung von Abfällen kann teuer werden
Das ganze Jahr über erfreut man sich an seinem Garten. Jedoch fallen einmal auch größere Mengen Grünabfälle an, welche entsorgt werden müssen. Kommt man nun auf die Idee, diese Abfälle im Garten und ohne Genehmigung zu verbrennen, so kann dies sehr schnell unangenehme Folgen haben. Neben einer Geldstrafe können auch die Kosten des Feuerwehreinsatzes dem Verursacher auferlegt werden. Darüber hinaus schadet eine solche Verbrennung der Umwelt und führt zu Geruchsbelästigungen im Umkreis und damit bei Nachbarn.
Da es in jedem Jahr Einsätze aufgrund von illegalen (Grün-)Abfallverbrennungen gibt, möchten wir hier nachfolgend das maßgebende Gesetz mit seinen Regelungen aufzeigen (Quelle: Mitteilungsblatt Herxheim).
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in § 17 Abs. 1 den Grundsatz, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.
Eine Ausnahme ist in der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen geregelt. Danach dürfen Pflanzen und Pflanzenteile unter folgenden Voraussetzungen verbrannt werden:
- Die Pflanzen und Pflanzenteile müssen auf Grundstücken außerhalb der bebauten Ortslage angefallen sein und dürfen nur dort an Ort und Stelle verbrannt werden. Das heißt, die Pflanzen dürfen nicht von anderer Stelle, z.B. aus Hausgärten zu der Verbrennungsstelle transportiert werden
- Eine anderweitige Verwertung (z.B. Kompostierung) oder Rückführung in den Boden (z.B. durch Mulchen oder Fräsen) muss aus landbaulichen Gründen ausgeschlossen bzw. unzumutbar sein.
Unzulässig ist das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von
- 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden
- 50 m zu Gebäuden jeder Art oder zu öffentlichen Verkehrswegen
- 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Rietbeständen und Feldrainen.
Weiterhin ist das Verbrennen zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen oder die Zufeuerung von Öl oder Benzin ist verboten.
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Vor dem Verbrennen sind Pflanzen und Pflanzenteile in Haufen oder Schwaden zusammenzufassen. Dazwischen ist ein Sicherheitsstreifen vorzusehen.
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Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein. Das Feuer ist an der dem Wind abgekehrten Seite zu zünden. Bei aufkommendem starken Wind ist das Feuer zu löschen.
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Der Verbrennungsvorgang ist ständig von mindestens einer, mit geeignetem Gerät ausgestatteten, über 18 Jahre alten Person zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen vor dem Verlassen der Verbrennungsstelle gelöscht werden.
Werden pflanzliche Abfälle von mehr als 3 cbm verbrannt, ist dies der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Bürgerbüro, Zimmer E.01 und E.02, schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Verbrennungsort mit Gewanne und Flurnummer anzugeben.
Umweltfreundlicher und für die Nachbarschaft weniger belastend ist die Abgabe der Grünabfälle bei der Annahmestelle des Landkreises Südliche Weinstraße an der BAB 65, Anschlussstelle Rohrbach,
- samstags von 08:30 - 12:30 Uhr
- dienstags und donnerstags von 14:00 - 17:00 Uhr
Für kleinere Grünabfälle und Rasenschnitt können außerdem bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim - an der Infotheke im Erdgeschoss - Grünabfallsäcke (70 l) erworben werden. Die Abholung erfolgt zu den regelmäßigen Terminen im Abfallkalender.